wichtige Neuerungen im Bundesmeldegesetz
Wichtige Neuerungen im Bundesmeldegesetz seit dem 01.11.2015
Ein Meldepflichtiger, der eine Wohnung in Deutschland bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen bei der dafür zuständigen Meldebehörde anmelden.
Ein Meldepflichtiger, der aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.
Des Weiteren benötigt der Meldepflichtige beim
- Einzug - Anmeldung einer Wohnung
- Auszug - Abmeldung einer Wohnung (aber nur bei Abmeldung ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung)
eine schriftliche Bestätigung seines Wohnungsgebers (Vermieters), die er bei der Meldebehörde vorlegen muss.
Der Wohnungsgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung gesetzlich verpflichtet.
Einen Vordruck der Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie im Einwohnermeldeamt in unserem Rathaus oder unter untenstehenden Link:
Die unterschriebene Wohnungsgeberbescheinigung senden Sie anschließend bitte per Post (Gemeinde Neuburg a.Inn - Einwohnermeldeamt – Raiffeisenstraße 6 94127 Neuburg a.Inn) oder per Fax 08502/9008-30 an die Gemeinde Neuburg a.Inn.
- Dateien:
Wohnungsgeberbescheinigung_01.pdf30 K